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   BSG, 15.08.2007 - B 13 R 167/07 B   

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BSG, 15.08.2007 - B 13 R 167/07 B (https://dejure.org/2007,60000)
BSG, Entscheidung vom 15.08.2007 - B 13 R 167/07 B (https://dejure.org/2007,60000)
BSG, Entscheidung vom 15. August 2007 - B 13 R 167/07 B (https://dejure.org/2007,60000)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Berlin - S 4 RA 4609/00
  • BSG, 15.08.2007 - B 13 R 167/07 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 15.08.2007 - B 13 R 167/07 B
    5 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34, 36).

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Auszug aus BSG, 15.08.2007 - B 13 R 167/07 B
    Damit hat der Kläger die auch weiterhin geltende Rechtslage korrekt dargestellt (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 mwN sowie die auch vom Kläger zitierte ausdrückliche Vorschrift des § 149 Abs. 5 Satz 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch).
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 15.08.2007 - B 13 R 167/07 B
    6 Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5, 35, 45 und § 160a Nr. 24, 34).
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